Lebenslagen: Bürgerserviceportal Untergruppenbach

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Lebenslagen

Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

Letztwillige Verfügungen (Testament oder Erbvertrag) können unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Tod des Erblassers angefochten werden. Die Anfechtung dient dazu, den wahren Willen des Erblassers zu ermitteln.

Anfechtbar ist aber nicht das Testament oder der Erbvertrag an sich, sondern nur einzelne Verfügungen des Erblassers.

Zur Anfechtung ist jeder berechtigt, der durch die Aufhebung der letztwilligen Verfügung einen erbrechtlichen Vorteil erhält, den er sonst nicht bekommen hätte. Wenn Sie eine letztwillige Verfügung anfechten wollen, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder durch die eine solche Verfügung aufgehoben wird, dann müssen Sie die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Die Anfechtungserklärung muss erkennen lassen, welche Verfügung des Erblassers betroffen sein soll. Die Erklärung kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des zuständigen Nachlassgerichts abgegeben werden.

In allen anderen Fällen (z.B. bei Anordnung oder Aufhebung von Vermächtnissen oder Teilungsanordnungen) muss die Anfechtungserklärung gegenüber demjenigen erklärt werden, der durch die letztwillige Verfügung begünstigt ist. Dies kann durch eine formlose Erklärung geschehen.

Hinweis: Beim Erbvertrag ist das Anfechtungsrecht jedoch von den Rechten des Erblassers abhängig. Hat der Erblasser im Erbvertrag die Anfechtung ausgeschlossen, gilt dies auch nach seinem Tod für die Personen, die ansonsten anfechtungsberechtigt gewesen wären.

Generell gilt, dass das Testament oder der Erbvertrag nur wirksam angefochten werden können, wenn ein gesetzlich vorgeschriebener Anfechtungsgrund vorliegt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich der Erblasser bei Anfertigung der letztwilligen Verfügung geirrt hat. Irrtümer des Erblassers können unter anderem sein:

  • Inhaltsirrtum: Der Erblasser war sich über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärungen nicht im Klaren.
  • Erklärungsirrtum: Der Erblasser hat sich verschrieben.
  • Motivirrtum: Der Erblasser hat irrig einen Umstand als gegeben angenommen. Allerdings muss dieser Umstand der Beweggrund für den Erblasser gewesen sein, die entsprechende Verfügung zu treffen.

Ein weiterer Anfechtungsgrund liegt vor, wenn der Erblasser bei der Anfertigung seiner letztwilligen Verfügung widerrechtlich bedroht wurde. Dabei ist es unerheblich, ob die Bedrohung von dem durch die letztwillige Verfügung Bedachten ausging oder durch eine andere Person ausgeübt wurde.

Eine Anfechtung ist ebenfalls möglich, wenn ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde, dessen Existenz dem Erblasser bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht bekannt war. Zur Anfechtung ist dann nur der Pflichtteilsberechtigte selbst berechtigt.

Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie von dem Anfechtungsgrund (z.B. Irrtum, Drohung) Kenntnis erlangen.

Tipp: Stellen Sie sicher, dass Ihre Anfechtung auch zugeht. Ansonsten könnten hinsichtlich der Einhaltung der Anfechtungsfrist Probleme auftreten.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat ihn am 30.06.2023 freigegeben.