Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Untergruppenbach

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Rathaus
Dienstleistungen

Ausnahmen nach dem Arbeitszeitgesetz: Bewilligung der Beschäftigung an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr beantragen

Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden.

Eine Firma kann nach § 13 (3) Nr. 2b die Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn-bzw. Feiertagen erforderlich machen.

Voraussetzungen

Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn-bzw. Feiertagen erforderlich machen.

Verfahrensablauf

Die Sonn- und Feiertagsarbeit muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Dazu steht Ihnen ein Online-Antrag zur Verfügung.

Die zuständige Stelle prüft ob alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Fristen

Der Antrag ist zwei Wochen vor dem zu beantragenden Sonn- bzw. Feiertag zu stellen.

Unterlagen

Ausgefüllter Online-Antrag. Begründen Sie die Erforderlichkeit der Beschäftigung an Sonn- bzw. Feiertagen, die besonderen Verhältnisse (worin liegen sie) und welchen unverhältnismäßigen Schaden (durch die Nichtbewilligung) entstünde. Es ist nicht nur die Art des Schadens darzustellen und der Höhe nach zu beziffern; der Schaden ist dann unverhältnismäßig, wenn er erheblich über den Verlust hinaus geht, der dem Betrieb durch nicht erfolgte Sonn- bzw. Feiertagsarbeit entsteht (Vermögensschaden, entgangener Gewinn, Kundenverlust usw.); er ist vor allem im Verhältnis zu anderen Größen oder Kennzahlen darzustellen, um die behauptete “Unverhältnismäßigkeit” einschätzen zu können.

Kosten

Zwischen 180,00 - 1.660,00 Euro je nach Zahl der Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt oder eine Feststellung getroffen wird und Zahl der Sonn- und Feiertage.

Bearbeitungsdauer

Bei Fragen zur Bearbeitungsdauer erkundigen Sie sich bitte beim Amt Bauen und Umwelt, Sachgebiet 30.7 Immissionsschutz, Gewerbeaufsicht und Abfall.

Sonstiges

In § 10 Arbeitszeitgesetz sind Ausnahmen hiervon aufgeführt, wie zum Beispiel Arbeiten im Not- und Rettungsdienst, in Gaststätten oder im Bewachungsgewerbe.
Vor Antragstellung soll geprüft werden, ob die Beschäftigung nicht bereits von Gesetzes wegen antragsfrei auf Grund der Regelungen des § 10 Abs. 1 bis 4 ArbZG oder des § 14 ArbZG zugelassen ist. In diesen Fällen ist eine Bewilligung durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt nicht notwendig.
Bei Fragen erkundigen Sie sich bitte beim Amt Bauen und Umwelt, Sachgebiet 30.7 Immissionsschutz, Gewerbeaufsicht und Abfall.

Rechtsgrundlage

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Freigabevermerk

20.10.2022 LRA HN